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Vererben in Spanien wird einfacher

Der Tod eines Familienangehörigen verursacht häufig eine große Ratlosigkeit, nicht nur in emotionaler Hinsicht, sondern aufgrund der vielen Formalitäten, die zur Regelung dieser neuen Situation erforderlich sind. Dies erschwert sich, wenn der/die Verstorbene Vermögen in einem anderen Land besaß, dessen Sprache, Gesetze und Mentalität uns fremd ist.

Wenn ein deutscher Staatsbürger stirbt, der Liegenschaften oder anderes Vermögen in Spanien besitzt, findet die deutsche Gesetzgebung Anwendung, unabhängig davon, dass das Vermögen sich in Spanien befindet. Die Abwicklung der Erbschaftsannahme dieses Vermögens muss jedoch in Spanien erfolgen, auf spanisch und vor einem spanischen Notar. Dafür ist ein Erbschein erforderlich, der nachweist, wer die Erben sind und in welchem Verhältnis geerbt wird. Diese Urkunde muss mit der sogenannten Apostille und einer beglaubigten Übersetzung versehen werden. Zusammen mit dem Erbschein ist der Todesschein einzureichen. Es ist ratsam, einen internationalen Todesschein zu beantragen, da so die Kosten für Apostille und Übersetzung wegfallen.

Für die Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar ist unter anderem eine Bescheinigung des Zentralen Testamentsregister in Madrid erforderlich. Diese bestätigt, ob der Erblasser in Spanien ein Testament errichtet oder eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Sobald die Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar erfolgt ist und die damit verbundenen Steuern beglichen sind, können die Erben als die neuen Eigentümer im Grundbuchregister eingetragen werden. Aufgrund der komplizierten Bearbeitung dieser Fälle ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und entsprechende Vollmachten zu erteilen, so dass alle erforderlichen Schritte durch Fachleute erledigt werden können. So muss sich der Mandant/Erbe weder auf Reisen begeben noch mit der Bürokratie auseinandersetzen.

Diese notariellen Vollmachten werden in Deutschland erteilt, mit der Apostille versehen und ins Spanische übersetzt und verleihen ausreichende Rechtsfähigkeit für die Vertretung von Mandanten bei Notaren, Banken, Ämtern usw. in Spanien. Wir bieten diese Möglichkeit. Unsere Mandanten genießen den Vorteil des direkten und persönlichen Kontaktes mit unserer Kanzlei hier in Oldenburg, ohne nach Spanien reisen zu müssen und ohne die mit Sprache und Entfernung verbundenen Probleme. Zukünftig soll das Verfahren vereinfacht werden. In Europa werden jährlich ca. 450.000 grenzüberschreitende Erbschaften abgewickelt, was 10% der gesamten Erbschaftsfälle bedeutet, mit einem Gesamtwert von circa 123 Millionen Euro.

Die Vorschriften zum Erbrecht sind in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft anders. In der Plenarsitzung vom 13.03.2012 wurde die Abwicklung der grenzüberschreitenden Erbschaften erleichert. Dieser Vorschlag sieht vor, dass Rechtsprechung und Gesetz des gewöhnlichen Wohnorts des Verstorbenen Anwendung finden. Außerdem wurde ein Europäischer Erbschein vorgeschlagen, der die Rechte der Erben und anderer beteiligter Parteien schützen soll. Diese einzige Bescheinigung soll gewährleisten, grenzüberschreitende Erbschaften schneller und günstiger abwickeln zu können, ist jedoch nicht verpflichtend.

Bis diese Regelung endgültig durch den Rat verabschiedet ist, gelten weiterhin die derzeit oben umschriebenen Bestimmungen. Bei deren Umsetzung wir Ihnen gern zur Seite stehen.